§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hard an der Grenze e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kleinblittersdorf.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Musik und Gesundheit.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Durchführung und Förderung kultureller Veranstaltungen, Konzerte und musikalischer Projekte,
    • die Förderung musikalischer Bildung und kreativer Ausdrucksformen,
    • die Durchführung und Unterstützung gesundheitsfördernder Maßnahmen, Veranstaltungen und Projekte,
    • die Unterstützung von Projekten, die Kultur, Musik und Gesundheit miteinander verbinden.
  3. Ausgewählte Projekte des Vereins können grenzübergreifend durchgeführt werden. Eine grenzüberschreitende Tätigkeit ist nicht zwingend für alle Vereinsaktivitäten erforderlich.
  4. Der Verein bekennt sich zu den Grundwerten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und tritt für Menschenwürde, Gleichberechtigung, Toleranz und gegenseitigen Respekt ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Werte des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Grundwerte des Vereins ausdrücklich an und verpflichtet sich, diese zu achten und zu fördern.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt,
    • Ausschluss,
    • Tod des Mitglieds oder
    • Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zu erklären und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
  3. Ein Ausschluss kann fristlos erfolgen, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Ziele, Werte oder Interessen des Vereins verstößt.
  4. Ein erheblicher Verstoß liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied:
    • durch Verhalten oder öffentliche Äußerungen rassistische, antisemitische, menschenverachtende oder verfassungsfeindliche Positionen vertritt,
    • extremistische Bestrebungen unterstützt oder
    • durch Zugehörigkeit zu extremistischen Organisationen das Ansehen oder die Ziele des Vereins gefährdet.

§ 5a Werte- und Loyalitätspflicht

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Werte des Vereins zu wahren und Handlungen zu unterlassen, die dem Verein schaden oder seinem Ansehen widersprechen.
  2. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er duldet jedoch keine Aktivitäten oder Haltungen, die den Grundwerten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 12 Euro.
  2. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

§ 9 Voraussetzungen für die Wahl in den Vorstand

  1. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer dem Verein seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen als ordentliches Mitglied angehört.
  2. Zusätzlich ist eine nachweislich aktive Mitarbeit im Verein über mindestens 6 Monate erforderlich.
  3. Die aktive Mitarbeit gilt als erbracht, wenn das Mitglied regelmäßig an Vereinsprojekten, Veranstaltungen oder organisatorischen Tätigkeiten mitgewirkt hat.
  4. Kandidaten müssen ihre Kandidatur sowie ihre Bereitschaft und Eignung zur Amtsausübung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich erklären.

§ 10 Wahl, Amtszeit und Staffelung des Vorstands                                                                              

  1. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Die Wahl erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Vorstandsämter werden zeitlich versetzt gewählt:
    • der 1. Vorsitzende in geraden Kalenderjahren,
    • der Schatzmeister und der Schriftführer in ungeraden Kalenderjahren.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand eine kommissarische Ersatzperson bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestellen.

§ 11 Abberufung des Vorstands

  1. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
  3. Die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.


§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Bei dessen Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • Wahl und Abberufung des Vorstands,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins.

§ 13 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 12 Abs. 4) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Förderung von Kultur, Musik oder Gesundheit zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


(Stand 26.03.2026)